Fachthemen

Baurecht: Grundlagen der Dübeltechnik

Dr.-Ing. Dipl.-Wirt-Ing. (FH ) Jürgen H. R. Küenzlen LL.M., M.A., M. A., Adolf Würth GmbH & Co. KG, Künzelsau

Dipl.-Ing. (FH) Eckehard Scheller, ISB Block und Becker Beratende Ingenieure PartGmbB

 Wisch- oder Scheuerleiste: Ist die Befestigung sicherheitsrelevant?

Die Anwendungen für Dübel sind sehr vielfältig. Eine Gemeinsamkeit ist jedoch immer, dass „etwas befestigt“ oder zwei Teile miteinander verbunden werden sollen. Dabei haben alle Arten von Befestigungen gemeinsam, dass diese „halten sollen“, dass also das befestigte Teil oder die Verbindung für eine geplante Dauer ihren Zweck erfüllen sollen.

In der Fachsprache redet man von Befestigungen die sicherheitsrelevant oder nicht sicherheitsrelevant sind. Nicht sicherheitsrelevant ist eine Verbindung bei deren Versagen weder Personen zu Schaden kommen können noch sonstige gravierende Folgen (z. B. Umweltschäden) möglich sind. Dies könnte beispielsweise die Befestigung einer Wisch- bzw. Scheuerleiste im Bereich des Fußbodens sein. Wobei man hier natürlich auch argumentieren könnte, dass jemand über die Leiste stolpern könnte, wenn sich deren Befestigung z. B. auf Grund einer fehlerhaft durchgeführten Dübelmontage wieder lösen würde.

Eine weitere für Dübelbefestigungen wichtige Unterscheidung ist, ob die Befestigungen bauaufsichtlich relevant sind, d. h. in den Geltungsbereich der Landesbauordnungen fallen oder nicht.Bauaufsichtlich relevant sind Dübelbefestigungen, wenn sie Teil der baulichen Anlage sind. Was bauliche Anlagen sind, ergibt sich aus den jeweiligen Umsetzungen der Musterbauordnung über die Landesbauordnungen in den einzelnen Bundesländern. Für bauaufsichtlich relevante Befestigungen sind die Bestimmungen der Landesbauordnungen zu verwendbaren Produkten und die für die Produkte relevanten Anwendungsregelungen zu beachten.

Man könnte also darüber „philosophieren“, ob eine „Scheuerleiste“ ein Bauprodukt im Sinne der Landesbauordnungen ist.

Da auch das Versagen baurechtlich nicht relevanter Befestigungen (z. B. der Befestigung eines Einrichtungsgegenstands) zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben kann, ist auf jeden Fall zu empfehlen, Befestigungen immer technisch korrekt auszuführen. Die Verwendung von Produkten mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) in Berlin oder mit Europäischer Technischer Bewertung (ETA) kann insoweit vorteilhaft sein.

Bauaufsichtlich relevanter Bereich

Deutschland

Die Bundesländer haben in Deutschland die Gesetzgebungskompetenz im Bauordnungsrecht. Umgesetzt wird diese Zuständigkeit über die Landesbauordnungen (LBOen) und das zugehörige Nebenrecht. Die Landesbauordnungen sind Gesetze, die sich aus einer von der Bauministerkonferenz der Länder ständig fortgeschriebenen rechtlich unverbindlichen Musterbauordnung (MBO) ableiten. Bei diesem Transformationsprozess sind im Laufe der Jahre 16 im Detail unterschiedliche Landesbauordnungen entstanden.

Nach § 1 MBO gilt die Musterbauordnung „für bauliche Anlagen und Bauprodukte“. „Bauliche Anlagen“ werden in § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO als mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellte Anlagen definiert. Diese Anlagen sind nach § 3 S. 1 MBO

  • „so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden“.

Dazu dürfen nur Bauprodukte nach § 16b Abs. 1 MBO verwendet werden,

  • „wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind“.

Die „entsprechende angemessene Zeitdauer“ ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Anlage.

Nach § 2 Abs. 10 MBO ist ein Bauprodukt ein Produkt, das hergestellt wird, um in eine bauliche Anlage eingebaut zu werden und dort dauerhaft zu verbleiben. Dazu gehören auch Gegenstände die zum Bestandteil der baulichen Anlage werden und nicht nur für einen bestimmten Zeitraum im Bauwerk verbleiben, z. B. zu einer bestimmen Jahreszeit (Sauter et al., 2019, §2, Rn 121). Sauter geht für Massivbauten von einer technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer von 50 – 100 Jahren aus.

Deutschland-Flagge

Europa

In der Europäischen Union muss aufgrund Art. 28-37 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) der freie Binnenmarkt und – als Bestandteil dessen – der freie Warenverkehr gewährleistet werden. Im Bereich der Bauprodukte regelt die VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (im Folgenden „EU-Bauproduktenverordnung“) den freien Handel mit Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt. In dieser Verordnung werden insbesondere

  • die Pflichten der Wirtschaftsakteure beim Inverkehrbringen sowie bei der Bereitstellung der Bauprodukte auf dem Markt sowie
  • die Leistungsbewertung der Bauproduktegeregelt.

Die einzelnen europäischen Mitgliedsstaaten sind jedoch für die Regelung der bauwerksseitigen, d. h. bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Errichtung sicherer Bauwerke und die Verwendung von Bauprodukten in ihrem jeweiligen Land selbst verantwortlich (Sauter et al., 2019, §16c, Rn 2). Die Verwendung von Bauprodukten richtet sich entsprechend nach den Bauwerksanforderungen des jeweiligen Bauordnungsrechts und ist daher ausschließlich national geregelt. Die Verwendung liegt also allein in der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten.

Europa Flagge

Verwendbarkeitsnachweis

Allgemeines

Ein Bauprodukt benötigt zur Verwendung in baulichen Anlagen im bauaufsichtlich relevanten Bereich einen Verwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 1 MBO, wenn

1) es keine Technischen Baubestimmungen und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt oder

2) das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung wesentlich abweicht.

CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichen

Aufgrund der EU-Bauproduktenverordnung CE-gekennzeichnete Bauprodukte dürfen nach §16c MBO verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in der MBO oder aufgrund der gesetzlich festgelegten Anforderungen für die geplante Verwendung entsprechen. Die wesentlichen Merkmale der CE-gekennzeichneten Bauprodukte werden in Bezug auf die in Anhang I der EU-Bauproduktenverordnung aufgeführten „Grundanforderungen an Bauwerke“ in harmonisierten technischen Spezifikationen, d. h. in harmonisierten Normen oder Bewertungsdokumenten, festgelegt. Im Bereich der Dübeltechnik sind damit die EAD (European Assessment Documents = Europäische Bewertungsdokumente) gemeint, die als Basis für die Europäischen Technischen Bewertungen (Abkürzung „ETA“, aus dem Englischen: European Technical Assessment) dienen.Harmonisierte Normen gibt es im Bereich der Dübeltechnik bisher nicht.

Hinweis


Hinweis:

Die „reine“ Bemessung von Verankerungen in Beton nach DIN EN 1992-4 in Verbindung mit DIN EN 1992/NA ist eine Anwendungsregel und keine harmonisierte Norm im Sinne der EU-Bauproduktenverordnung.


Der Hersteller, der ein Bauprodukt in den Verkehr bringt, stellt gemäß Artikel 4 der EU-Bauproduktenverordnung für dieses Produkt eine Leistungserklärung aus und übernimmt damit die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauproduktes mit der erklärten Leistung (Sauter et al., 2019, §16c, Rn 1).Die am Bau Beteiligten haben die Aufgabe sicherzustellen, dass die für das Bauprodukt erklärten Leistungen ausreichend sind und die Anforderungen erfüllen (Sauter et al., 2019, §16c, Rn 3f). Für den Fall, dass

  • die erklärten Leistungen nicht (alle) das Anforderungsniveau erreichen oder
  • die Randbedingungen für die Verwendung von den harmonisierten Spezifikationen abweichen oder
  • nicht alle erforderlichen Leistungen ausgewiesen sind

entscheiden die am Bau Beteiligten eigenverantwortlich, ob die Defizite so gering sind, dass von der Erfüllung der bauseitigen Anforderungen trotzdem ausgegangen werden kann. Das Bauprodukt kann dann trotzdem verwendet werden. Dies entspricht der nicht wesentlichen Abweichung nach § 21 Abs. 1 LBO (Sauter et al., 2019, §16c, Rn 7).

Ü-Zeichen

ÜZ Übereinstimmungszertifikat

Neben dem Verwendbarkeitsnachweis benötigen Bauprodukte eine Bestätigung der Übereinstimmung mit dem jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis nach § 21 Abs. 1 MBO (Technische Baubestimmungen, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse, Zustimmungen im Einzelfall). Diese Bestätigung erfolgt nach Abs. 2 über eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers. Dazu wird vom Hersteller nach Abs. 3 das Bauprodukt mit einem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) gekennzeichnet.

Technische Baubestimmungen und allgemein anerkannte Regeln der Technik

Unter „Technischen Baubestimmungen“ nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 MBO werden die entsprechend § 85a Musterbauordnung (2019) als Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV-TB) eines jeden Bundeslandes bekannt gemachten technischen Regeln verstanden. Zu diesen bekannt gemachten technischen Regeln gehören z. B. bestimmte Normen und Richtlinien, die für einen ersten Überblick auch der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen entnommen werden können (siehe in DIBt MVV TB, 2021/1).

Die MVV TB führt aus, dass die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ zurückgreifen können, die keine Technischen Baubestimmungen sind (siehe in DIBt MVV TB, 2021/1, S. 6). „Allgemein anerkannte Regeln der Technik“ sind solche technischen Regeln, die in der Praxis erprobt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt und allgemein bewährt haben. Soweit diese technischen Regeln reichen, ist ein zusätzlicher Verwendbarkeitsnachweis nicht erforderlich.

Zu den Normen, die in den Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VV-TB) der einzelnen deutschen Bundesländer bekannt gemacht und damit bauaufsichtlich eingeführt werden, gehören z. B. im Bereich des Massivbaus der Eurocode 2 (EC 2) bzw. DIN EN 1992 („Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken“) oder im Mauerwerksbau der Eurocode 6 (EC 6) bzw. DIN EN 1996 („Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten“).

Im Bereich der Dübeltechnik gibt es keine Normung für das Bauprodukt Dübel selbst. Lediglich die Bemessung von Metalldübeln und Metall-Injektionsankern im Verankerungsgrund Beton, also das statische Nachweisverfahren für diese Dübel in Beton, ist über den vierten Teil des EC 2 bzw. DIN EN 1992-4 in einer eingeführten Technischen Baubestimmung geregelt.

Dübel dürfen im bauordnungsrechtlich relevanten Bereich also nur verwendet werden, wenn sie

  • gemäß § 16c MBO eine CE-Kennzeichnung auf Grundlage der BauPVO tragen) oder
  • gemäß § 17 Abs. 1 MBO einen Verwendbarkeitsnachweis haben (hier relevant: die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung).

Im Folgenden werden die Möglichkeiten zum Nachweis der Verwendbarkeit eines Bauproduktes, insbesondere eines Dübels, erläutert.

Hinweis


Hinweis:

Neben den hier nachfolgend dargestellten Möglichkeiten gibt es auch noch „allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse“ nach § 19 MBO (vgl. Abschnitt 0). Im Bereich der Dübel spielt diese Möglichkeit jedoch keine Rolle, da es keine allgemein anerkannten Prüfverfahren gibt, nach denen gemäß § 19 Abs. 1 S.1 MBO ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Dübel erteilt werden könnte.


Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)

Nach § 18 Abs. 1 MBO kann das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) erteilen, wenn für ein Bauprodukt ein Verwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 1 MBO erforderlich ist und die Verwendbarkeit nach § 16b Abs. 1 MBO nachgewiesen ist.

Europäische technische Bewertung (ETA)

ETA Europäische technische Bewertung

Neben der abZ hat sich für Dübel mittlerweile die Europäische Technische Bewertung (ETA; Abkürzung für die englische Übersetzung „European Technical Assessment“) durchgesetzt, die als Grundlage für die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung für das jeweilige Dübel-System dient.

Diese Bewertungen werden nicht auf Grundlage der jeweiligen Landesbauordnungen erteilt, sondern auf Grundlage der Bauproduktenverordnung (2011). Dabei handelt es sich streng genommen, wie bereits beschrieben, nicht um einen Verwendbarkeitsnachweis nach § 17 MBO. Die Verwendbarkeit CE-gekennzeichneter Produkte richtet sich nach § 16c MBO im klassischen Sinne; hier steht das CE-Zeichen in Kombination mit der Leistungserklärung gleichrangig neben einem klassischen Verwendbarkeitsnachweis nach LBO.

Zustimmung im Einzelfall (ZIE)

Neben den Technischen Baubestimmungen, der Zulassung nach Abschnitt 3.5 oder der ETA nach Abschnitt 3.6 nebst Beurteilung der am Bau Beteiligten kann die Verwendbarkeit eines Bauprodukts, d. h. eines Dübels, auch über einen Nachweis im Einzelfall nach § 20 MBO nachgewiesen werden. Diese Nachweisform kommt i. d. R. zum Einsatz, wenn bisher ungeregelte Bauprodukte bei einem speziellen Projekt zum Einsatz kommen sollen d. h. bisher weder über ein Ü noch ein CE Zeichen verfügen. Als Beispiel wäre hier der Einsatz einer „Würth“ AMO III 11,5 mm Schraube für die Befestigung absturzsichernder Fenster denkbar. Diese Schraube ist weder über eine Zulassung noch über eine ETA geregelt. Dieser „Nachweis im Einzelfall“ wird auch als „Zustimmung im Einzelfall“ (ZiE) bezeichnet. Eine solche ZiE ist von einem am

Bau Beteiligten (z. B. Planer, Architekt, Bauherr) im jeweiligen Bundesland, in dem das Bauvorhaben ausgeführt wird, bei der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Die Zustimmung wird von der zuständigen obersten Baubehörde erteilt, wenn die Verwendbarkeit durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen ist. Die ZiE gilt nur für das spezifisch beantragte Bauvorhaben.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist nach § 57 Abs. 1 S. 1 MBO das nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Ministerium. In manchen Ländern wurde die Zuständigkeit für die Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall auch an nachgeordnete Behörden übertragen. Die zuständige Behörde hat ebenfalls die Möglichkeit zu erklären, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn die Gefahren nach § 3 S. 1 MBO nicht zu erwarten sind. Weitere Informationen hierzu findet man in der Regel am besten auf den Internetseiten der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde, die für das jeweilige Bauvorhaben zuständig ist.

Paragraph

Allgemeine (aBG) und vorhabenbezogeneBauartgenehmigung (vBG)

Allgemeine (aBG) oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen (vBG) sind in § 16a MBO geregelt. Dabei unterscheidet sich die abZ/ZiE von der aBG/vBG vereinfacht erklärt dadurch, dass die abZ/ZiE-fehlende Produktleistungen bereitstellt, während die Bauartgenehmigung Regeln zur Anwendung von Bauprodukten festlegt. Hier wäre als Beispiel die Verwendung der „Würth“ AMO Y Schraube 11,5 mm für die Befestigung absturzsichernder Fensterelemente denkbar. Diese Schraube verfügt für die Befestigung normaler Lochfenster über die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/allgemeine Bauartgenehmigung Z-21.1-2097 vom 1. April 2019 und damit also das Ü-Zeichen. Nicht geregelt ist jedoch die Verwendung für die Einwirkungen Anprall und Holmlast bei einer absturzsichernden Verglasung

  • Allgemeine Bauartgenehmigungen werden auf Antrag vom DIBt erteilt.
  • Vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen müssen bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslands beantragt werden und gelten für das jeweilige konkrete Bauvorhaben. Auch hier finden sich in der Regel in jedem Bundesland im Internet weitere Informationen.

Bauaufsichtlich nicht relevanter Bereich

Eine wichtige Voraussetzung für ein Bauprodukt nach § 2 MBO ist auch der dauerhafte Einbau in ein Bauwerk, damit die Gegenstände Bestandteil der baulichen Anlage werden. Nach Sauter et al. (2019, 2, Rn 121) sind Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Lampen oder Vorhänge nicht eingebaut. Damit unterliegen die Dübel zur Befestigung der Möbel auch nicht den Anforderungen an ein Bauprodukt, da der Einrichtungsgegenstand nicht Bestandteil der baulichen Anlage ist. Damit braucht es zu deren Befestigung kein Bauprodukt nach MBO.

Fazit

Die Anwendungen für Dübel sind sehr vielfältig. Eine Gemeinsamkeit ist jedoch immer, dass „etwas befestigt“ oder zwei Teile miteinander verbunden werden sollen. Dabei haben alle Arten von Befestigungen gemeinsam, dass diese „halten sollen“, dass also das befestigte Teil oder die Verbindung für eine geplante Dauer sicher ihren Zweck erfüllen sollen.In der Fachsprache spricht man im ersten Schritt der rechtlichen Beurteilung von Befestigungen, die sicherheitsrelevant oder nicht sicherheitsrelevant sind. Nicht sicherheitsrelevant ist eine Verbindung bei deren Versagen weder Personen zu Schaden kommen können noch sonstige gravierende Folgen (z. B. Umweltschäden) möglich sind.Eine weitere wichtige Unterscheidung ist, ob Befestigungen bauaufsichtlich relevant sind, d. h. in den Geltungsbereich der Landesbauordnungen fallen oder nicht. Bauaufsichtlich relevant sind Dübelbefestigungen, wenn sie Teil der baulichen Anlage sind. In diesem Fall ist der Nachweis der Verwendbarkeit des Bauprodukts maßgeblich für die bauordnungsrechtlich konforme Errichtung der baulichen Anlage.

Literatur

Veröffentlichungen (Fachbücher, Fachzeitschriften, u.a.)

  • Sauter, H., Hornung, V., Pflughaupt, M., Reick, M., Rickes, K. (2019): Kommentar Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart.

Europäische und internationale Normen (DIN EN, ISO)

  • DIN EN 1992-1-1:2011-01: Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken – Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau
  • DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04: Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken, Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau
  • DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12: Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken – Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau; Änderung A1
  • DIN EN 1992-4:2019-04: Eurocode 2 – Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken – Teil 4: Bemessung der Verankerungen von Befestigungen in Beton
  • DIN EN 1992-4:2019-04/NA: Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken Teil 4: Bemessung von Befestigungen in Beton
  • DIN EN 1996-1-1:2013-02: Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten – Teil 1-1: Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk
  • DIN EN 1996-1-1/NA:2019-12: Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten – Teil 1-1: Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk
  • DIN EN 1996-2/NA:2012-01: Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten – Teil 2: Planung, Auswahl der Baustoffe und Ausführung von Mauerwerk

Gesetze – Richtlinien – Technische Regeln

  • Bauproduktenverordnung (2011): Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, Amtsblatt der Europäischen Union L 88/5 vom 4.4.2011, Download z.B. unter URL:https://www.dgwz.de/wp-content/uploads/2013/10/Bauproduktenverordnung-BauPVO-EU-Nr-305-2011-03-09-Volltext.pdf, abgerufen am: 12.03.2021
  • DIBt MVV TB (2021/1): Veröffentlichung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Ausgabe 2021/1 vom 17. Januar 2022 mit Druckfehlerberichtigung vom 4. März 2022, DIBt Mitteilungen, Berlin, kostenlose Download-Möglichkeit unter URL: https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Referat/P5/Technische_Bestimmungen/MVVTB_2021-1.pdf (abgerufen am 10.08.2022)
  • Musterbauordnung (2019): Musterbauordnung (MBO) – Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 27.09.2019, Download z.B. unter URL: https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42323097.pdf (abgerufen am 30.07.2021)

Europäische technische Bewertung (ETA)

  • ETA W-UR/SHARK UR (2021): Europäische Technische Bewertung – Würth Kunststoff?Rahmendübel W-UR / SHARK UR, Kunststoffdübel als Mehrfachbefestigung von nichttragenden Systemen zur Verankerung im Beton und Mauerwerk, ETA-08/0190 vom 28. April 2021, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin; kostenlose Download-Möglichkeit z.B. unter www.dibt.de/de/service/zulassungsdownload/suche

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